Zentrale Ausländerbehörde für Fachkräftezuwanderung Brandenburg

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Mit unseren folgenden einfachen Fragen führen wir Sie zur passenden Antwort.


Durch unseren Online-Assistenten erhalten Sie zu Ihrer Frage die passenden Informationen, Unterlagen und Hinweise was Sie tun können, um

  • als Arbeitgeber zu Ihrer Fachkraft zu kommen bzw. um
  • als Fachkraft Ihren Arbeitgeber finden.
  1. Ich bin Arbeitgeber/in
  2. Ich bin eine Fachkraft
  1. Haben Sie bereits eine Fachkraft gefunden?

    1. Ich habe bereits eine konkrete Fachkraft
    2. Ich suche eine Frachkraft
    Schritt 1
    1. Wen möchten Sie einstellen?

      Wenn Sie für Ihr Unternehmen eine Fachkraft /AZUBI  gefunden haben, und sich Ihre Fachkraft leider noch im Ausland aufhält,

      dann sollen die folgenden Fragen Ihnen dabei helfen, die

      • rechtlichen Möglichkeiten für eine Beschäftigung Ihrer Fachkraft zu bewerten und im positiven Erfolgsfall
      • eine möglichst schnelle Einreise zur Arbeitsaufnahme zu realisieren.
      1. Eine Fachkraft mit akademischer Ausbildung
      2. Eine Fachkraft mit voller oder teilweise anerkannter Berufsausbildung
      3. Einen Azubi (Auszubildenden)
      4. EINEN LKW (BERUFS-)KRAFTFAHRER
      5. GESUNDHEITSBERUFE (Ärzte, Pflege, Assistenten, Azubis)
      6. BLUE CARD
      7. Eine sonstige Fachkraft
      8. EINEN SONSTIGEN ARBEITNEHMER
      Schritt 12
      1. Sie möchten eine Fachkraft mit akademischer Ausbildung im beschleunigten Verfahren nach § 81 a AufenthG einstellen

        Als akademische Fachkraft im Sinne des Aufenthaltsgesetzes wird ein Arbeitnehmer*n dann bezeichnet,  wenn

        • ein deutscher Hochschulabschluss,
        • ein anerkannter ausländischer Hochschulabschluss oder
        • ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss
         
        nachgewiesen werden kann. (§ 18 Abs.3 Nr.2 AufenthG).
         
        Häufig ist für eine Arbeitsaufnahme als akademische Fachkraft bereits die Feststellung der Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulabschlusses über eine Zeugnisbewertung bei der Kultusministerkonferenz (KMK) ausreichend.
        Die Kosten für eine Zeugnisbewertung betragen 208 €.
        Der erforderliche Antrag Zeugnisbewertung ist ausschließlich digital über einen zwingend einzurichtenden BUND ID account zustellen.
         
        Wenn für eine Arbeitsaufnahme als akademische Fachkraft eine Anerkennung /Erlaubnis (z.Bsp. in reglementierten Berufen) notwendig ist, dann kann für bereits mehr als 200 Berufe das notwendige Anerkennungsverfahren digital über die Webseite des Bundes "Anerkennung in Deutschland" betrieben werden.
         
        Wenn Sie bzw. Ihre Fachkraft, das nachweisen kann.
         
        Dann sind Sie hier genau richtig!
         
         
        1. Welche Unterlagen benötige ich für das beschleunigte Verfahren?
        2. Nein Bitte zurück zu Punkt 2 => allgemeine Auswahl
        Schritt 123
          1. Notwendige Unterlagen

            Für eine effektive Nutzung unseres digitalen Antrages halten sie bitte folgende Unterlagen im PDF Format bereit:

            1) von Ihnen als Unternehmer

            • Nachweis über den Unternehmenssitz oder eine Betriebsstätte im Sinne der Betriebsstätten VO im Land Brandenburg (HR-Auszug, Gewerberegister u. ä.)
            • Hauptvollmacht nach § 81 a AufenthG (inkl. ID-Nachweis)
            • bei Unterbevollmächtigung ggf. Untervollmacht nach § 81 a AufenthG (inkl. ID Nachweis)
            • ggf. Vollmachten für miteinreisende Familienangehörige

            2) von der Fachkraft

            • (Farb) Kopie des Reisepasses
            • Nachweis der anerkannten akademischen Bildung

                - Kopie ausländischer Abschluss und

                - Kopie des Bescheides über die Anerkennung des Hochschul-  abschlusses mindestens jedoch die Zeugnisbewertung über die Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulabschlusses durch die der Kultusministerkonferenz (KMK) (Eine Listung der verleihenden ausländischen Bildungseinrichtung bei ANABIN ist KEIN Nachweis.) (Die Kosten für eine Zeugnisbewertung betragen 208 €.) Der erforderliche Antrag Zeugnisbewertung ist ausschließlich digital über einen zwingend einzurichtenden BUND ID account zustellen

            Wenn für eine Arbeitsaufnahme als akademische Fachkraft eine Anerkennung /Erlaubnis (z.Bsp. in reglementierten Berufen) notwendig ist, dann kann für bereits mehr als 200 Berufe das notwendige Anerkennungsverfahren digital über die Webseite des Bundes "Anerkennung in Deutschland" betrieben werden.

                - Nachweise über ggf. vorhandene Sprachkenntnisse

            3) zur Beschäftigung

            • Nachweis einer qualifizierten Beschäftigung (ausreichend dafür ist eine vollständig ausgefüllte und vom Arbeitgeber unterschriebene Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis EZB .)
            • ggf. kann die Vorlage einer Stellenbeschreibung des Arbeitsplatzes notwendig sein.

            4) Sonstige

            • Unterlagen zur Wohnsitznahme (Mietvertragsangebot)
            • Nachweise zu einer angemessenen Alterssicherung, wenn Sie älter als 45 Jahre sind (§ 18 Abs.2 Nr.5 AufenthG).

            Sie haben alles zusammen und als PDF abgelegt?

            Dann bitte weiter mit ===>

            UNSEREM DIGITALEN ANTRAG

            Schritt 12345
      2. Sie möchten eine Fachkraft mit Berufsausbildung einstellen

        1) Als Fachkraft mit Berufsausbildung (§ 18 a AufenthG) im Sinne des Aufenthaltsgesetzes wird ein Arbeitnehmer*n dann bezeichnet,  wenn

        • eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder

        eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation

        nachgewiesen werden kann (§ 18 Abs.3 Nr.1 AufenthG).

        • Bei reglementierten (z.B. Gesundheitsberufen) bedarf es zusätzlich noch der erforderlichen Berufserlaubnis.

        2) Als Fachkraft mit teilweise anerkannter Berufsausbildung (§ 16 d AufenthG) im Sinne des Aufenthaltsgesetzes wird ein Arbeitnehmer*n dann bezeichnet,  wenn

        • eine durch eine zuständige Anerkennungsbehörde teilweise Gleichwertigkeit (Defizitbescheid) mit einer anerkannten inländischen qualifizierten Berufsausbildung festgestellt und
        • eine vollständige Anerkennung durch geeignete Qualifizierungsmaßnahmen (z.B. notwendiger Spracherwerb, praktische oder theoretische Qualifizierungsmaßnahmen oder einer Berufserlaubnis) 

        nachgewiesen werden kann.

         
        Wenn Sie bzw. Ihre Fachkraft, das nachweisen können.
         
        Dann sind Sie hier genau richtig!
        1. Welche Unterlagen benötige ich für das beschleunigte Verfahren?
        2. Nein Bitte zurück zu Punkt 2 => allgemeine Auswahl
        Schritt 123
          1. Für eine effektive Nutzung unseres digitalen Antrages halten sie bitte folgende Unterlagen im PDF Format bereit:

            1) von Ihnen als Unternehmer

            • Nachweis über den Unternehmensitz oder eine Betriebsstätte im Sinne der Betriebsstätten VO im Land Brandenburg (HR-Auszug, Gewerberegister u. ä.)
            • Hauptvollmacht nach § 81 a AufenthG (inkl. ID-Nachweis)
            • bei Unterbevollmächtigung ggf. Untervollmacht nach § 81 a AufenthG (inkl. ID Nachweis)
            • ggf. Vollmachten für miteinreisende Familienangehörige

            2) von der Fachkraft 

            • > (Farb) Kopie des Reisepasses
            • > Nachweis der anerkannten Berufsausbildung
              •  - Kopie ausländischer Abschluss und
              •  - Kopie des Bescheides über die volle bzw. teilweise
              •     Anerkennung der ausländischen Berufsausbildung (z.B.
              •     Bescheid der IHK-Fosa, Handwerkskammer, LAVG u.ä.
              •  - Nachweise über ggf. vorhandene Sprachkenntnisse
            •  

            3) zur Beschäftigung

            • Nachweis über die aufzunehmende Beschäftigung (ausreichend dafür ist eine vollständig ausgefüllte und vom Arbeitgeber unterschriebene Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis EZB )
            • ggf. kann die Vorlage einer Stellenbeschreibung des Arbeitsplatzes notwendig sein.
            • ggf. ein verifzierter Weiterbildungsplan
            • ggf. ein konkreter Nachweis zum Erwerb erforderlicher Sprachkenntnisse
            •  

            4) Sonstige

            • Unterlagen zur Wohnsitznahme (Mietvertragsangebot)
            • bei miteinreisenden Ehegatten bei einer zunächst notwendigen Qualifizierungsmaßnahme => anerkannter (TELC o.ä.) Sprachnachweis Deutsch Level A 1 (§ 30 AufenthG)
            • ggf. erforderliche Nachweise zur Sicherung des Lebensunterhaltes für miteinreisende Familienangehörige (z.B. Sperrkonto, Verpflichtungserklärung n. §§ 66/68 AufenthG) (§ 5 Abs.1 Nr.1 AufenthG)
            • Nachweise zu einer angemessenen Alterssicherung, wenn Sie älter als 45 Jahre sind (§ 18 Abs.2 Nr.5 AufenthG).

            Sie haben alles zusammen und als PDF abgelegt?

            Dann bitte weiter mit ===>

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            Schritt 12345
        1. für die Einstellung eines AZUBIs (..oder) benötigen sie folgende Unterlagen: Info Icon (Inhalt kommt von der ABH)

          Schritt 1234
      3. Sie möchten einen AZUBI (Auszubildend*n) einstellen?

        Als AZUBI (Auszubildend*n) (§ 16 a AufenthG) im Sinne des Aufenthaltsgesetzes wird ein Arbeitnehmer*n dann bezeichnet,  wenn

        • eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf aufgenommen wird.

        Für die Ausbildung in allen anerkannten Ausbildungsberufen gelten die bundesweiten Rechtsvorschriften im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und in der Handwerksordnung (HwO). Sie werden durch die zuständigen Stellen, wie die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer, anerkannt. Ein Verzeichnis aller bundesweit anerkannten Ausbildungsberufe wird durch das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) geführt.

        Wenn Sie für Ihre Fachkraft einen solchen Ausbildungsplatz nachweisen können.
         
        Dann sind Sie hier genau richtig!

        1. Welche Unterlagen benötige ich für das beschleunigte Verfahren?
        2. Nein Bitte zurück zu Punkt 2 => allgemeine Auswahl
        Schritt 123
          1. Für eine effektive Nutzung unseres digitalen Antrages halten sie bitte folgende Unterlagen im PDF Format bereit:

            1) von Ihnen als Unternehmer

            • Nachweis über den Unternehmensitz oder eine Betriebsstätte im Sinne der Betriebsstätten VO im Land Brandenburg (HR-Auszug, Gewerberegister u. ä.)
            • Hauptvollmacht nach § 81 a AufenthG (inkl. ID-Nachweis)
            • bei Unterbevollmächtigung ggf. Untervollmacht § 81 a AufenthG (inkl. ID Nachweis)
            • ggf. Vollmachten für miteinreisende Familienangehörige

            2) von der Fachkraft 

            • > (Farb) Kopie des Reisepasses
            • > je nach Ausbildungsberuf ggf. Nachweise über den erlangten Schulabschluss
            • > Nachweise über vorhandene Sprachkenntnisse

            Je nach Ausbildungsverordnung kann der Sprachnachweis varieren. Im Idealfall ist der Nachweis eines anerkannten Sprachzertifikates Deutsch B1 ausreichend.

            Im Einzelfall kann ein Sprachlevel auf dem Niveau A 2 bei der Einreise ausreichend sein, wenn die schulische Ausbildungsstätte dies schriftlich bestätigt. Ggf. sind weitere Maßnahmen und verbindliche Nebenabreden zur Verbesserung des Sprachniveaus erforderlich.

            3) zur Beschäftigung

            • Nachweis über die aufzunehmende Ausbildung
            • > Ausbildungsvertrag und Bestätigung (Eintrag in Ausbildungsrolle)
            • > vollständig ausgefüllte und vom Arbeitgeber unterschriebene Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis EZB 
            • > Ggf. kann die Vorlage schriftlicher Nebenabreden zum Ausbildungsvertrag und Nachweise über getroffene Vereinbarungen notwendig sein.

            4) Sonstige

            Sie haben alles zusammen und als PDF abgelegt?

            Dann bitte weiter mit ===>

            UNSEREM DIGITALEN ANTRAG

            Schritt 12345
        1. Sie möchten einen Arzt einstellen?

          Um als Arzt oder Ärztin in Deutschland arbeiten zu können, benötigt man entweder

          • eine Approbation oder
          • eine Berufserlaubnis.

          Die Approbation ist eine unbefristete staatliche Zulassung, die in ganz Deutschland gültig ist.

          Die Berufserlaubnis ist in der Regel zeitlich und örtlich (an einen bestimmten Arbeitgeber) begrenzt.

          Für ausländische Ärzte, deren Ausbildung durch die Ausstellung einer Approbation noch nicht vollständig anerkannt wurde, ist die Erteilung einer Berufserlaubnis in der Regel der erste Schritt für eine Arbeitsaufnahme in Deutschland.

          Für die Ausstellung einer Berufserlaubnis ist in Brandenburg das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) zuständig. Das LAVG bietet für das Anerkennungsverfahren als Arzt oder Ärztin für interessierte Ärzte bzw. Unternehmen eine digitale Antragsstrecke an.

          • Eine Berufserlaubnis muss direkt beim LAVG beantragt werden. Die erforderlichen Formulare und Unterlagen dazu finden Sie auf der Webseite des LAVG.
          • Auch wenn eine Berufserlaubnis eines anderen Bundeslandes bereits vorliegt, muss diese für eine Arbeitsaufnahme im Land Brandenburg durch das LAVG bestätigt werden.
           
          Wenn Ihre Fachkraft, bereits eine Approbation oder Berufserlaubnis beantragt oder erhalten hat,
           
          Dann sind Sie hier genau richtig
           
          1. Welche Unterlagen benötige ich für das beschleunigte Verfahren?
          Schritt 1234
            1. Für eine effektive Nutzung unseres digitalen Antrages halten sie bitte folgende Unterlagen im PDF Format bereit:

              1) von Ihnen als Unternehmer

              • Nachweis über den Unternehmenssitz oder eine Betriebsstätte im Sinne der Betriebsstätten VO im Land Brandenburg (HR-Auszug, Gewerberegister u. ä.)
              • Hauptvollmacht nach § 81 a AufenthG (inkl. ID-Nachweis)
              • bei Unterbevollmächtigung ggf. Untervollmacht nach § 81 a AufenthG (inkl. ID Nachweis)
              • ggf. Vollmachten für miteinreisende Familienangehörige

              2) von der Fachkraft

              • (Farb) Kopie des Reisepasses
              • Nachweis der anerkannten akademischen Bildung

                  - Kopie ausländischer Abschluss und

                  - Kopie des Bescheides über die Anerkennung des Hochschul-  abschlusses mindestens jedoch die Zeugnisbewertung über die Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulabschlusses durch die der Kultusministerkonferenz (KMK) (Eine Listung der verleihenden ausländischen Bildungseinrichtung bei ANABIN ist KEIN Nachweis.) (Die Kosten für eine Zeugnisbewertung betragen 208 €.) Der erforderliche Antrag Zeugnisbewertung ist ausschließlich digital über einen zwingend einzurichtenden BUND ID account zustellen

              Wenn für eine Arbeitsaufnahme als akademische Fachkraft eine Anerkennung /Erlaubnis (z.Bsp. in reglementierten Berufen) notwendig ist, dann kann für bereits mehr als 200 Berufe das notwendige Anerkennungsverfahren digital über die Webseite des Bundes "Anerkennung in Deutschland" betrieben werden.

                  - Nachweise über ggf. vorhandene Sprachkenntnisse

              3) zur Beschäftigung

              • Nachweis einer qualifizierten Beschäftigung (ausreichend dafür ist eine vollständig ausgefüllte und vom Arbeitgeber unterschriebene Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis EZB .)
              • ggf. kann die Vorlage einer Stellenbeschreibung des Arbeitsplatzes notwendig sein.

              4) Sonstige

              • Unterlagen zur Wohnsitznahme (Mietvertragsangebot)
              • Nachweise zu einer angemessenen Alterssicherung, wenn Sie älter als 45 Jahre sind (§ 18 Abs.2 Nr.5 AufenthG).

              Sie haben alles zusammen und als PDF abgelegt?

              Dann bitte weiter mit ===>

              UNSEREM DIGITALEN ANTRAG

              Schritt 123456
        2. Sie möchten eine Fachkraft mit vollständig anerkannter Berufsausbildung einstellen

          1) Als Fachkraft mit Berufsausbildung (§ 18 a AufenthG) im Sinne des Aufenthaltsgesetzes wird ein Arbeitnehmer*n dann bezeichnet,  wenn
          • eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder

          eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation

          nachgewiesen werden kann (§ 18 Abs.3 Nr.1 AufenthG).

          Da es sich Bei reglementierten (z.B. Gesundheitsberufen) bedarf es zusätzlich noch der erforderlichen Berufserlaubnis.

          2) Als Fachkraft mit teilweise anerkannter Berufsausbildung (§ 16 d AufenthG) im Sinne des Aufenthaltsgesetzes wird ein Arbeitnehmer*n dann bezeichnet,  wenn

          • eine durch eine zuständige Anerkennungsbehörde teilweise Gleichwertigkeit (Defizitbescheid) mit einer anerkannten inländischen qualifizierten Berufsausbildung festgestellt und
          • eine vollständige Anerkennung durch geeignete Qualifizierungsmaßnahmen (z.B. notwendiger Spracherwerb, praktische oder theoretische Qualifizierungsmaßnahmen oder einer Berufserlaubnis) 

          nachgewiesen werden kann.

           
          Wenn Sie für Ihre Fachkraft, das nachweisen können.
           
          Dann sind Sie hier genau richtig!
          1. Welche Unterlagen benötige ich für das beschleunigte Verfahren?
          Schritt 1234
            1. Für eine effektive Nutzung unseres digitalen Antrages halten sie bitte folgende Unterlagen im PDF Format bereit:

              1) von Ihnen als Unternehmer

              • Nachweis über den Unternehmensitz oder eine Betriebsstätte im Sinne der Betriebsstätten VO im Land Brandenburg (HR-Auszug, Gewerberegister u. ä.)
              • Hauptvollmacht nach § 81 a AufenthG (inkl. ID-Nachweis)
              • bei Unterbevollmächtigung ggf. Untervollmacht § 81 a AufenthG (inkl. ID Nachweis)
              • ggf. Vollmachten für miteinreisende Familienangehörige

              2) von der Fachkraft 

              • > (Farb) Kopie des Reisepasses
              • > Nachweis der anerkannten Berufsausbildung

                     - Kopie ausländischer Abschluss und

                     - Kopie des Bescheides über die volle bzw. teilweise Anerkennung der ausländischen Berufsausbildung (z.B. Bescheid der IHK-Fosa, Handwerkskammer, LAVG u.ä.)

                   - Nachweise über ggf. vorhandene Sprachkenntnisse

              3) zur Beschäftigung

              • Nachweis über die aufzunehmende Beschäftigung (ausreichend dafür ist eine vollständig ausgefüllte und vom Arbeitgeber unterschriebene Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis EZB )
              • ggf. kann die Vorlage einer Stellenbeschreibung des Arbeitsplatzes notwendig sein.
              • ggf. ein verifzierter Weiterbildungsplan
              • ggf. ein konkreter Nachweis zum Erwerb erforderlicher Sprachkenntnisse

              4) Sonstige

              • Unterlagen zur Wohnsitznahme (Mietvertragsangebot)
              • bei miteinreisenden Ehegatten bei einer zunächst notwendigen Qualifizierungsmaßnahme => anerkannter (TELC o.ä.) Sprachnachweis Deutsch Level A 1 (§ 30 AufenthG)
              • ggf. erforderliche Nachweise zur Sicherung des Lebensunterhaltes für miteinreisende Familienangehörige (z.B. Sperrkonto, Verpflichtungserklärung n. §§ 66/68 AufenthG) (§ 5 Abs.1 Nr.1 AufenthG)
              • Nachweise zu einer angemessenen Alterssicherung, wenn Sie älter als 45 Jahre sind (§ 18 Abs.2 Nr.5 AufenthG).

              Sie haben alles zusammen und als PDF abgelegt?

              Dann bitte weiter mit ===>

              UNSEREM DIGITALEN ANTRAG

              Schritt 123456
        3. Als AZUBI (Auszubildend*n) (§ 16 a AufenthG) im Sinne des Aufenthaltsgesetzes wird ein Arbeitnehmer*n dann bezeichnet,  wenn

          • eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf aufgenommen wird.

          Für die Ausbildung in allen anerkannten Ausbildungsberufen gelten die bundesweiten Rechtsvorschriften im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und in der Handwerksordnung (HwO). Sie werden durch die zuständigen Stellen, wie die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer, anerkannt. Ein Verzeichnis aller bundesweit anerkannten Ausbildungsberufe wird durch das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) geführt.

          Wenn Sie für Ihre Fachkraft einen solchen Ausbildungsplatz nachweisen können.
           
          Dann sind Sie hier genau richtig!
          1. Welche Unterlagen benötige ich für das beschleunigte Verfahren?
          Schritt 1234
            1. Für eine effektive Nutzung unseres digitalen Antrages halten sie bitte folgende Unterlagen im PDF Format bereit:

              1) von Ihnen als Unternehmer

              • Nachweis über den Unternehmensitz oder eine Betriebsstätte im Sinne der Betriebsstätten VO im Land Brandenburg (HR-Auszug, Gewerberegister u. ä.)
              • Hauptvollmacht nach § 81 a AufenthG (inkl. ID-Nachweis)
              • bei Unterbevollmächtigung ggf. Untervollmacht § 81 a AufenthG (inkl. ID Nachweis)
              • ggf. Vollmachten für miteinreisende Familienangehörige

              2) von der Fachkraft 

              • > (Farb) Kopie des Reisepasses
              • > je nach Ausbildungsberuf ggf. Nachweise über den erlangten Schulabschluss
              • > Nachweise über vorhandene Sprachkenntnisse

              Da es sich vorliegend um eine Ausbildung in einem reglementierten Beruf handelt, soll i.d.R. der Nachweis eines anerkannten Sprachzertifikates Deutsch B1 vorliegen.

              Im Einzelfall kann ein Sprachlevel auf dem Niveau A 2 bei der Einreise ausreichend sein, wenn die schulische Ausbildungsstätte dies schriftlich bestätigt. Ggf. sind weitere Maßnahmen und verbindliche Nebenabreden zur Verbesserung des Sprachniveaus erforderlich.

              3) zur Beschäftigung

              • Nachweis über die aufzunehmende Ausbildung
              • > Ausbildungsvertrag
              • > vollständig ausgefüllte und vom Arbeitgeber unterschriebene Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis EZB 
              • > Ggf. kann die Vorlage schriftlicher Nebenabreden zum Ausbildungsvertrag und Nachweise über getroffene Vereinbarungen notwendig sein.

              4) Sonstige

              Sie haben alles zusammen und als PDF abgelegt?

              Dann bitte weiter mit ===>

              UNSEREM DIGITALEN ANTRAG

              Schritt 123456
          1. Für eine effektive Nutzung unseres digitalen Antrages halten sie bitte folgende Unterlagen im PDF Format bereit:

            1) von Ihnen als Unternehmer

            • Nachweis über den Unternehmenssitz oder eine Betriebsstätte im Sinne der Betriebsstätten VO im Land Brandenburg (HR-Auszug, Gewerberegister u. ä.)
            • Hauptvollmacht nach § 81 a AufenthG (inkl. ID-Nachweis)
            • bei Unterbevollmächtigung ggf. Untervollmacht nach § 81 a AufenthG (inkl. ID Nachweis)
            • ggf. Vollmachten für miteinreisende Familienangehörige

            2) von der Fachkraft

            • (Farb) Kopie des Reisepasses
            • Nachweis der anerkannten akademischen Bildung

                - Kopie ausländischer Abschluss und

                - Kopie des Bescheides über die Anerkennung des Hochschul-  abschlusses mindestens jedoch die Zeugnisbewertung über die Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulabschlusses durch die der Kultusministerkonferenz (KMK) (Eine Listung der verleihenden ausländischen Bildungseinrichtung bei ANABIN ist KEIN Nachweis.) (Die Kosten für eine Zeugnisbewertung betragen 208 €.) Der erforderliche Antrag Zeugnisbewertung ist ausschließlich digital über einen zwingend einzurichtenden BUND ID account zustellen

            Wenn für eine Arbeitsaufnahme als akademische Fachkraft eine Anerkennung /Erlaubnis (z.Bsp. in reglementierten Berufen) notwendig ist, dann kann für bereits mehr als 200 Berufe das notwendige Anerkennungsverfahren digital über die Webseite des Bundes "Anerkennung in Deutschland" betrieben werden.

            ODER

            • Nachweise über Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
              a)
              die auf einer in den letzten sieben Jahren erworbenen, mindestens dreijährigen Berufserfahrung in einem Beruf beruhen, der zu den Gruppen 133 oder 25 nach der Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehört,
              b)
              deren Niveau mit einem Hochschulabschluss oder einem Abschluss eines mit einem Hochschulstudium gleichwertigen tertiären Bildungsprogramms, das alle Voraussetzungen des § 18g Abs. 1 Satz 5 erfüllt, vergleichbar ist, und
              c)
              die für die Ausübung der Beschäftigung erforderlich sind.

                - Nachweise über ggf. vorhandene Sprachkenntnisse

            3) zur Beschäftigung

            • Nachweis einer qualifizierten Beschäftigung (ausreichend dafür ist eine vollständig ausgefüllte und vom Arbeitgeber unterschriebene Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis EZB .)
            • ggf. kann die Vorlage einer Stellenbeschreibung des Arbeitsplatzes notwendig sein.

            4) Sonstige

            • Unterlagen zur Wohnsitznahme (Mietvertragsangebot)
            • Nachweise zu einer angemessenen Alterssicherung, wenn Sie älter als 45 Jahre sind (§ 18 Abs.2 Nr.5 AufenthG).

            Sie haben alles zusammen und als PDF abgelegt?

            Dann bitte weiter mit ===>

            UNSEREM DIGITALEN ANTRAG

            Schritt 12345
          1. Für eine effektive Nutzung unseres digitalen Antrages halten sie bitte folgende Unterlagen im PDF Format bereit:

            1) von Ihnen als Unternehmer

            • Nachweis über den Unternehmensitz oder eine Betriebsstätte im Sinne der Betriebsstätten VO im Land Brandenburg (HR-Auszug, Gewerberegister u. ä.)
            • Hauptvollmacht nach § 81 a AufenthG (inkl. ID-Nachweis)
            • bei Unterbevollmächtigung ggf. Untervollmacht § 81 a AufenthG (inkl. ID Nachweis)
            • ggf. Vollmachten für miteinreisende Familienangehörige

            2) von der Fachkraft 

            • > (Farb) Kopie des Reisepasses
            • > ggf. Nachweise über den erlangten Schulabschluss
            • > Nachweise über die im Herkunftsland erworbene berufliche
            •    Qualifikation
            • > prüfbare Nachweise zur erworbenen Berufserfahrung
            • > verifizierte Nachweise über vorhandene Sprachkenntnisse
            • > ggf. Bestätigung der ZAB über die grundsätzliche Möglichkeit
            •    der im Ausland erworbenen Ausbildung
            •  

            Im Einzelfall ist ein Sprachlevel mindestens auf dem Niveau A 2 bei der Einreise ausreichend.

            3) zur Beschäftigung

            • Nachweis über die aufzunehmende Beschäftigung
            • > vollständig ausgefüllte und vom Arbeitgeber unterschriebene
            •    Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis EZB 
            • > Ggf. kann die Vorlage schriftlicher Nebenabreden zum
            •    Arbeitsvertrag und Nachweise über getroffene
            •    Vereinbarungen notwendig sein.

            4) Sonstige

            Sie haben alles zusammen und als PDF abgelegt?

            Dann bitte weiter mit ===>

            UNSEREM DIGITALEN ANTRAG

            Schritt 12345
      4. Sie möchten eine Fachkraft einstellen, die keine (anerkannten) Nachweise zu seiner im Ausland erworbenen fachlichen Qualifikation hat !

        Die Einleitung eines beschleunigten Verfahrens nach § 81 a AufenthG für Fachkräfte ohne anerkannte Nachweise ist in der Regel ein langwieriger und komplizierter Prozess.

        Aus unternehmerischer Sicht sollten die Risiken und der entstehende Aufwand mit der Dauer des Verfahrens und den häufig geringen Erfolgsaussichten genau abgewogen werden.

        Für eine Reihe potentieller Arbeitnehmer ist unter bestimmten Voraussetzungen die Einreise und die Aufnahme einer Beschäftigung auch ohne ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren möglich.

        Die am meisten bekannten Konstellationen sind dabei:

        • Der potentielle AN ist Familienangehöriger eines Staatsangehörigen aus der EU
        • Der potentielle AN ist Staatsangehöriger einer Republik aus dem ehemaligen Jugoslawien bzw. Albanien
        • Der potentielle AN ist Staatsangehöriger Großbritanniens (GBR)
        • Der potentielle AN ist bevorzugter STA nach § 41 AufenthV (USA, Neuseeland, Japan etc.)
        • Der potentielle AN ist als Drittstaatsangehöriger Inhaber eines gültigen Daueraufenthaltsrechts - EU in einem anderen Mitgliedstaat des EU.
        •  

        Ihr potentieller Arbeitnehmer kann keine der 5 oben genannten Kriterien für sich geltend machen?

        Dann:

        Hat Ihr potentieller Arbeitnehmer dennoch grundsätzlich die Möglichkeit die Einreise und die Aufnahme der avisierten Beschäftigung in einem Visaverfahren bei der für sein Herkunftsland zuständigen Auslandsvertretung/ Visastelle der Bundesrepublik Deutschland (Visastellenfinder) prüfen zu lassen.

        Auf ein solches normales VISA-Verfahren hat unser Fachbereich (weder inhaltlich noch bei der Terminvergabe) keinen Einfluss. Es können und werden auch keine Begleitschreiben dazu ausgestellt.

        Siehaben noch weitere Fragen?

        Dann können sie uns dazu ganz unkompliziert am besten per

        • >Email => fachkraefteeinwanderung@dahme-spreewald.de
        •    aber auch per
        • >Telefon   => Tel.-Nr.: 03375/ 26 - 2132  
        •                                                           - 2133
        •                                                           - 2161
        •     oder
        • auf dem Postweg kontaktieren.
          Schritt 123
      5. Meine Antworten: Ich suche eine Frachkraft

        Information zur Vermittlung von Arbeitskräften

        Diese Webseite ist keine Suchmaschine für die Suche eines konkreten Arbeitsplatzes.

        Wir bieten Ihnen mit den nachfolgenden Links die Möglichkeit sich über aktuelle Jobangebote bundesweit, insbesondere jedoch bei brandenburger Unternehmen zu informieren.

        FACHKRÄFTEPORTAL BRANDENBURG

        IQ BERATUNGSNETZWERK Brandenburg

        Bundesagentur für Arbeit => BEWERBERBOERSE

        FACHKRÄFTE aus dem AUSLAND mit EURES

        ANERKENNUNGSFINDER

        MAKE IT IN GERMANY => JOBBOERSE

        Schritt 12
      1. Meine Antworten: Ich bin noch im Ausland

        Ich bin eine Fachkraft und habe mich erfolgreich bei einem deutschen Unternehmen um einen Arbeitsplatz (Ausbildungsplatz) beworben und möchte jetzt schnellstmöglich nach Deutschland zur Arbeitsaufnahme einreisen.

        Für die Einreise und die Aufnahme der Arbeit ist fast immer die Ausstellung eines sogenannten Nationalen  (D-Visums) notwendig.

        Um das notwendige Visum zu erhalten, gibt es zwei Wege:

        • > Eine direkte Beantragung des Visum bei der zuständigen Botschaft
        • oder
        • > Die Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81 a AufenthG

           durch Ihren potentiellen Arbeitgeber.

        Mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren, kann Ihr potentieller Arbeitgeber gemeinsam mit Ihnen bei der jeweils zuständigen Ausländerbehörde (im Land Brandenburg ist das => das Sachgebiet Migration im Landkreis Dahme - Spreewald)

        > alle für eine Arbeitsaufnahme notwendigen Sachverhalte bereits vor der geplanten Einreise prüfen lassen

        und

        > einen Vorzugstermin (innerhalb von 3 Wochen ab dem Tag der Ausstellung einer Vorabzustimmung nach § 31 a AufenthV

        erhalten.

        Das beschleunigte Verfahren nach § 81 a AufenthG  kann nur Ihr Arbeitgeber bei uns einleiten.

        Bitte wenden Sie sich daher an Ihren Arbeitgeber und klären Sie ab, ob er bereit ist ein solches Verfahren einzuleiten.

        Wenn Ihr Arbeitgeber sich für das beschleunigte Verfahren nach § 81 a AufenthG entscheidet, findet er jetzt weitere Information zu den Zuständigkeiten in den einzelnen Bundesländern.

        Ist Ihr Arbeitgeber ein Brandenburger Unternehmen oder ein Unternehmen mit einer Betriebsstätte in Brandenburg, dann bitte weiter in unserem ONLINE-ASSISTENTEN unter der Rubrik Arbeitgeber.

        1. Land Brandenburg
        2. Land Schleswig-Holstein
        3. Land Mecklenburg-Vorpommern
        4. Land Berlin
        5. Freistaat Sachsen
        6. Land Sachsen-Anhalt
        7. Freistaat Thüringen
        8. Land Niedersachsen
        9. Freistaat Bayern
        10. Land Rheinland-Pfalz
        11. Land Nordrhein-Westfalen
        12. Land Hessen
        13. Saarland
        14. Freie Hansestadt Hamburg
        15. Hansestadt Bremen
        16. Land Baden-Württemberg
        Schritt 12
        1. Fachkräftezuwanderung im Bundesland Brandenburg

          Im Land Brandenburg werden

          1. sämtliche Visa-Verfahren von Arbeitnehmern (Fachkräften)

          • > zur Aufnahme einer Beschäftigung oder Ausbildung,
          • > die damit in unmittelbaren Zusammenhang stehende Einreise von Familienangehörigen
          • die in ihrem Visa-Antrag einen Wohnsitz im Land Brandenburg angeben

          2. alle beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81 a AufenthG

          durch eine zentrale Ausländerbehörde ( § 71 Abs.1 S.5 AufenthG i.V. m. §  4 AuslRZV Bbg) betreut und verarbeitet.

          Sie finden uns im Landkreis Dahme-Spreewald im

          => Sachgebiet Migration oder Sie gehen hier zu unserem

          => ONLINE-ASSISTENTEN

          Nach der Einreise und der Anmeldung eines Wohnsitzes ist die jeweils für den Wohnort zuständige Ausländerbehörde für alle weiteren Fragen zum Aufenthalt, der Erwerbstätigkeit u.ä. zuständig.

          Schritt 123
        2. In Berlin erfolgt die Bearbeitung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens durch das

          Landesamt für Einwanderung Berlin

          Business Immigration Service (BIS)

          Für die Nutzung der Vorteile des BIS, können sich Unternehmen mit Betriebsstätte in Berlin über eine REGISTRATUR erfassen lassen.

          ONLINE-ANTRAG des BIS

          Kontakt

          Schritt 123
        3. Schritt 123
        4. Fachkräftezuwanderung in Nordrhein-Westfalen

          Im Bundesland Nordrhein-Westfalen ist die Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung Nordrhein-Westfalen (ZFE NRW) der zentrale Ansprechpartner für die Beratung von Fachkräften zur Beschäftigungsaufnahme und die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81 a AufenthG zuständig ist.

          Dort können sich interessierte Unternehmer bzw. Fachkräfte zu allen Fragen und den Möglichkeiten der Fachkräfteeinwanderung beraten lassen

          Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung Nordrhein-Westfalen (ZFE NRW)

          Onlineantrag beschleunigtes Fachkräfteverfahren

          Email-Kontakt: => zfe@bezreg-koeln.nrw.de

          Telefon: => +49 221 147-4777

           

          Nach der Einreise und der Anmeldung eines Wohnsitzes ist die jeweils für den Wohnort zuständige Ausländerbehörde für alle weiteren Fragen zum Aufenthalt, der Erwerbstätigkeit u.ä. zuständig.

          Schritt 123
        5. Fachkräftezuwanderung im Bundesland Hessen

          Im Bundesland Hessen gibt es keine zentrale Ausländerbehörde oder Einrichtung, die für die Beratung von Fachkräften zur Beschäftigungsaufnahme und die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81 a AufenthG zuständig ist.

          Über das Verwaltungsportal Hessen können sich interessierte Unternehmer bzw. Fachkräfte über den Postleitzahlencheck zur zuständigen örtlichen Ausländerbehörde vermitteln lassen.

          Zudem gibt das Portal einen allgemeinen Überblick zu notwendigen Unterlagen, Ansprechpartnern und digitalen Diensten in Hessen.

          Nach der Einreise und der Anmeldung eines Wohnsitzes ist die jeweils für den Wohnort zuständige Ausländerbehörde für alle weiteren Fragen zum Aufenthalt, der Erwerbstätigkeit u.ä. zuständig.

          Schritt 123
        6. Schritt 123
        7. Fachkräftezuwanderung im Bundesland Baden-Württemberg

          Im Bundesland Baden-Württemberg ist die Landesagentur für die Zuwanderung von Fachkräften der zentrale Ansprechpartner für die Beratung von Fachkräften zur Beschäftigungsaufnahme und die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81 a AufenthG zuständig ist.

          Dort können sich interessierte Unternehmer bzw. Fachkräfte zu allen Fragen und den Möglichkeiten der Fachkräfteeinwanderung beraten lassen

          Landesagentur für die Zuwanderung von Fachkräften

          Onlineantrag beschleunigtes Fachkräfteverfahren

          Email-Kontakt: => beratung@lzf.bwl.de

          Telefon: => (49) 711 904 39999

                         => (49) 721 926 9555

          Nach der Einreise und der Anmeldung eines Wohnsitzes ist die jeweils für den Wohnort zuständige Ausländerbehörde für alle weiteren Fragen zum Aufenthalt, der Erwerbstätigkeit u.ä. zuständig.

          Schritt 123
      2. und halte mich erlaubt im Bundesgebiet auf uns

        1. und habe ein
        Schritt 12
        1. D-VISUM, eine AUFENTHALTSERLAUBNIS

          oder bin erlaubt VISAFREI eingereist

          und ich wohne in

          1. im Bundesland Brandenburg
          2. in einem Ort/Stadt außerhalb Brandenburgs
          Schritt 123
          1. Dann finden Sie auf den folgenden Seiten eine Übersicht mit den Kontaktendaten aller Ausländerbehörden im Land Brandenburg

            1. Übersicht der Ausländerbehörden in Brandenburg
            Schritt 1234
              1. Landkreis Dahme-Spreewald (LDS) => Sachgebiet Migration
              2. Landkreis Teltow-Fläming => Ausländerbehörde
              3. Landkreis Potsdam-Mittelmark (PM) => Ausländerbehörde
              4. Landkreis Oder-Spree(LOS) => Ausländerbehörde
              5. Landkreis Oberspreewald - Lausitz (OSL) => Ausländerbehörde
              6. Landkreis Oberhavel (OHV) => Ausländerbehörde
              7. Landkreis Uckermark (UM => Ausländerbehörde
              8. Landkreis Havelland (HVL) => Ausländerbehörde
              9. Landkreis Ostprignitz - Ruppin (OPR) =>Ausländerbehörde
              10. Landkreis Elbe - Elster (EE) => Ausländerbehörde
              11. Landkreis Barnim (BAR) => Ausländerbehörde
              12. Landkreis Märkisch Oderland (MOL) => Ausländerbehörde
              13. Stadt Brandenburg an der Havel => Ausländerbehörde
              14. Stadt Cottbus & Landkreis Spree-Neisse (CB & SPN) => Ausländerbehörde
              15. Frankfurt/Oder (FF) => Ausländerbehörde
              16. Landeshauptstadt Potsdam (P) => Migrationsamt
              17. Schwedt/Oder (SDT) => Ausländerbehörde
              Schritt 12345
          2. Dann wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnort zuständige örtliche Ausländerbehörde

            Schritt 1234
      3. Meine Antworten: Informationen zur Jobsuche

        Diese Webseite ist keine Suchmaschine für die Suche eines konkreten Arbeitsplatzes.

        Wir bieten Ihnen mit den nachfolgenden Links die Möglichkeit sich über aktuelle Jobangebote bundesweit, insbesondere jedoch bei brandenburger Unternehmen zu informieren.

        FACHKRÄFTEPORTAL BRANDENBURG

        IQ BERATUNGSNETZWERK Brandenburg

        ANERKENNUNGSFINDER

        Bundesagentur für Arbeit => JOBBOERSE

        MAKE IT IN GERMANY

        MAKE IT IN GERMANY => JOBBOERSE

        Schritt 12
    Beschleunigte Fachkräfteeinwanderung

    Beschleu­nigte Fach­kräf­te­ein­wan­de­rung

    Das beschleu­nigte Fach­kräf­te­ver­fahren nach § 81 a AufenthG wendet sich an auslän­di­sche Fach­kräfte,

    • die sich noch in Ihrer Heimat bzw. in Ausland aufhalten,
    • sich für Jobs in der Bundes­re­pu­blik inter­es­sieren und
    • bereits über Vermitt­lung oder eigene Bewer­bung ein konkretes Joban­gebot haben.

    Um das Verfahren schnell und effektiv durch­führen zu können, soll ausschließ­lich der poten­ti­elle Arbeit­geber bei Vorlage eines konkreten Arbeits­platz­an­ge­botes in Voll­macht für die auslän­di­sche Fach­kraft hier online ein "beschleu­nigtes Fach­kräf­te­ver­fahren nach § 81 a AufenthG" bean­tragen, um die Einreise und Arbeits­auf­nahme der Fach­kraft zu beschleu­nigen.

    Als Bran­den­burger Unter­nehmen oder Unter­nehmen mit einer nach­ge­wie­senen Betriebs­s­tätte im Land Bran­den­burg können Sie hier oder über unseren Online-Assis­tenten digital das beschleu­nigte Fach­kräf­te­ver­fahren einleiten. Das beschleu­nigte Fach­kräf­te­ver­fahren selbst ist kosten­pflichtig.

    Die Gebühr beträgt 411 € und ist fällig bei Abschluss der erfor­der­li­chen Verein­ba­rung.

    Zusätz­lich können z. B. für notwen­dige Aner­ken­nungs­ver­fahren weitere Gebühren anfallen, die direkt gegen­über den entspre­chenden Behörden zu beglei­chen sind.

    Die Nutzung dieses Online-Dienstes ist kosten­frei.

    Für die Verwen­dung dieses Dienstes ist Java­S­cript erfor­der­lich. Bitte akti­vieren Sie diese Funk­tion in Ihren Brow­ser­ein­stel­lungen oder verwenden Sie einen anderen Web-Browser mit akti­viertem Java­S­cript.

    Mehr dazu in unserem ONLINE-ASSISTENTEN
    Ihre Vorteile: Warum das Beschleunigte Fachkräfteverfahren?

    Ihre Vorteile: Warum das Beschleu­nigte Fach­kräf­te­ver­fahren?

    Wir bieten:

    • eine kosten­lose ergebnis- & lösungs­ori­en­tierte Erst­be­ra­tung
    • Single-Point-of-Contact
    • fest­ge­legte Verfah­rens­fristen
    • einen zeit­li­chen Vorteil gegen­über anderen Visa­ver­fahren bei einem erfolg­rei­chem Verfahren nach § 81 a AufenthG
    • Fami­li­ennachzug ist mit einbe­griffen, solange noch keine Vorab­zu­stim­mung nach § 31 a AufenthV ausge­stellt wurde.
    Mehr dazu in unserem ONLINE-ASSISTENTEN

    Häufig gestellte Fragen:

    • NICHT JEDE sonstige Fachkraft kann im Gegensatz zu den beiden erstgenannten Gruppen im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81 a AufenthG zur Einreise und Arbeitsaufnahme unterstützt werden.

     

    Die Vorlage von Sprachzertifikaten ist immer abhängig von der Art der Tätigkeit der Fachkraft.

    In der Regel besteht bei reglementierten Berufen, insbesondere im Gesundheits- und Pflegebereich die Notwendigkeit des Nachweises von Sprachkenntnisse ab dem Niveau B1 und mehr. Genaueres finden Sie dazu in den jeweiligen Anerkennungsvorschriften.

    Auch bei der Einstellung von Auszubildenden (AZUBIs) sind gute deutsche Sprachkenntnisse (in der Regel auf dem Niveau B 1) für die Absolvierung insbesondere der theoretischen, schulischen Ausbildungsteile notwendig. Aufgrund der in den vergangenen Jahren übermittelten Praxisfeedbacks hat der Gesetzgeber für die Aufnahme einer Ausbildung den Nachweis von Sprachkenntnisse in Deutsch auf Niveau B 1 als Regelvoraussetzung formuliert (§ 16 a Abs.3 i.V.m. § 2 Abs.9 Nr.11 AufenthG) . In besonderen Einzelfällen können in Abstimmung mit der zuständigen Bildungseinrichtung auch abweichende Regelungen getroffen werden. Diese müssen jedoch z. B. als Nebenabrede vertraglich in dem jeweiligen Ausbildungsvertrag geregelt sein.

    Gemäß den aktuellen gesetzlichen Vorgaben soll das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81 a AufenthG schnellstmöglich durchgeführt werden. Eine konkrete zeitliche Vorgabe seitens des Gesetzgebers gibt es dafür jedoch nicht. Der Gesetzgeber hat lediglich für bestimmte Verfahrensabschnitte zeitliche Vorgaben gesetzlich normiert.

    Dabei soll der potentielle Arbeitgeber mit einer Voll­macht der Fach­kraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einleiten.

    Durch eine möglichst schnelle Eingangs- bzw. Vorprüfung der vom Arbeitgeber am besten digital eingereichten Dokumente stellt die zuständige (zentrale) Ausländerbehörde fest, ob das Verfahren Aussicht auf Erfolg hat.

    Bei einem positiven Votum, wird dann wird zwischen dem Unternehmen und der Ausländerbehörde eine Vereinbarung geschlossen, die unter anderem die Verpflichtungen des Arbeitgebers, der Fachkraft und der evtl. zu beteiligenden Behörden, sowie eine Beschreibung der Abläufe und Fristen enthalten soll.

    Diese Vereinbarung ist kostenpflichtig. Die Gebühr für den Abschluss der Vereinbarung beträgt 411,00 € je Fachkraft.

    Nachfolgend eine kurze nichtabschließende Übersicht über je nach Fallkonstellation zu beachtende Fristen. Die genannten Fristen können nur geltend gemacht werden, wenn die notwendigern Unterlagen jeweils vollständig vorliegen.

    Für ein durchzuführendes Anerkennungsverfahren zu einer berufliche Ausbildung, sofern von der Fachkraft bzw. seinem Bevollmächtigten (alle Unterlagen vollständig).

    • 3 Monate im normalen Verfahren (§ 6 BQFG)
    • 2 Monate im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 81 a AufenthG (§ 14a BQFG)

    Für eine Prüfung einer akademischen Ausbildung im Rahmen einer Zeugnisbewertung bei der ZAB (alle Unterlagen vollständig).

    • maximal 3 Monate (nach den praktischen Erfahrungen eher wesentlich weniger)
    • maximal 2 Monate im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 81 a AufenthG

      Für eine Prüfung einer akademischen Ausbildung im Rahmen einer Gleichwertigkeitsfeststellung bei der ZAB (alle Unterlagen vollständig).

      • maximal 3 Monate (nach den praktischen Erfahrungen eher wesentlich weniger)
      • maximal 2 Monate im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 81 a AufenthG; (Achtung: Die Zeugnisbewertung muss durch die Fachkraft selbst beantragt werden, bei Vorlage der Eingangsbestätigung im beschleunigten Verfahren, bestätigt die zuständige Ausländerbehörde auf gesondertem Vordruck, dass ein beschleunigtes Verfahren eingeleitet wurde.)

      Für eine erforderliche Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit (EZB vollständig und richtig ausgefüllt).

      • durch den Arbeitgeber selbst  => keine Informationen bekannt
      • maximal 10 Tage im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 81 a AufenthG wenn die EZB vom Arbeitgeber vollständig und richtig ausgefüllt ist.

      Für die Terminvergabe im Rahmen des notwendigen Visumsverfahrens bei der jeweiligen Botschaft.

      • im normalen Visaverfahren unterschiedlich von 4 Wochen bis zu einem Jahr und länger
      • im beschleunigten Verfahren innerhalb 3 Wochen (§ 31 a Abs.1 AufenthV) .

      Für die Entscheidung über das beantragte Visum bei der jeweiligen Botschaft (alle Unterlagen vollständig).

      • im normalen Visaverfahren in der Regel bis zu 3 Monate ab dem Eingang (Erfassung der Biometriedaten) des Visaantrages,
      • im beschleunigten Verfahren in der Regel innerhalb 3 Wochen bei Vollständigkeit der Visaunterlagen (§ 31 a Abs.2 AufenthV)

      Anhand der oben aufgezeigten Fristen spricht aus unternehmerischer Sicht vieles für die Einleitung eines beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81 a AufenthG.

      Für konkrete einzelen Sachverhalte empfehlen wir die Nutzung unseres ONLINE ASSISTENTEN.

      Die Fachkraft muss das notwendige Visum in seinem Heimatland oder in dem Land in dem es sich i. d. R. mit einer Aufenthaltserlaubnis legal aufhalten darf, über die zustän­dige Auslands­ver­tre­tung (Botschaft) der Bundesrepublik beantragen.

      Nach Abschluss des beschleunigten Verfahrens wird dem beantragenden Unternehmen eine

      VORABZUSTIMMUNG NACH § 31 a AUFENTHV ausgestellt und übermittelt.

      • Zeitgleich wird die im Verfahren bekannte zuständige Botschaft informiert und

      eine Meldung im Ausländerzentralregister generiert.

      Die Fachkraft muss sich dann über den auf der Webseite der jeweiligen Botschaft speziell für das beschleunigte Fachkräfteverfahren hinterlegten Link eine Terminbuchung auslösen.

      Achtung:

      ==> Diese Links können auf den einzelnen Botschaftsseiten unterschiedlich hinterlegt sein.

      Die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach § 81 a AufenthG ist kostenpflichtig.

      • Die Gebühr für das Verfahren selbst beträgt 411,00 € je Fachkraft ( § 47 Abs.1 Nr.15 AufenthV) . Sie wird fällig mit dem Abschluss der notwendigen Vereinbarung.

      Zudem ist die Erteilung des notwendigen nationalen Visums (D-Visum) bei der jeweiligen Botschaft gebührenpflichtig (Artikel 16 Verord­nung (EG) Nr. 810/2009).

      Zusätzlich können weitere Gebühren für Anerkennungsprüfungen, z.B.

      • Zeugnisbewertungen; Gebühr: 208,00 €, (BQPGebVO)
      • Anerkennungsverfahren für berufliche Ausbildungen,(i.d.R.200,00 - 800,00 € je nach Fall und Umfang der Prüfung)

      bei den jeweiligen Anerkennungsbehörden anfallen.

      NEIN.

      Die Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens ist nur möglich für

      • Fachkräfte (Nachweis der vollen Anerkennung der Berufs- bzw. akademischen Ausbildung),
      • Fachkräfte mit teilweiser Anerkennung der ausländischen Ausbildung,
      • Spezialisten und leitende Angestellte mit Berufserfahrung aber ohne anerkannte Ausbildung mit einem Einkommen auf Blue Card Niveau,
      • Fachkräfte mit ausländischen Bildungsabschlüssen, welche die Voraussetzungen für eine Chancenkarte nach § 20 a ff AufenthG erfüllen und als sons­tige Quali­fi­zierte nach § 81 a Abs.4 AufenthG bewertet werden und
      • Auszubildende

      die in einem Angestelltenverhältnis arbeiten.

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