Gemäß den aktuellen gesetzlichen Vorgaben soll das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81 a AufenthG schnellstmöglich durchgeführt werden. Eine konkrete zeitliche Vorgabe seitens des Gesetzgebers gibt es dafür jedoch nicht. Der Gesetzgeber hat lediglich für bestimmte Verfahrensabschnitte zeitliche Vorgaben gesetzlich normiert.
Dabei soll der potentielle Arbeitgeber mit einer Vollmacht der Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einleiten.
Durch eine möglichst schnelle Eingangs- bzw. Vorprüfung der vom Arbeitgeber am besten digital eingereichten Dokumente stellt die zuständige (zentrale) Ausländerbehörde fest, ob das Verfahren Aussicht auf Erfolg hat.
Bei einem positiven Votum, wird dann wird zwischen dem Unternehmen und der Ausländerbehörde eine Vereinbarung geschlossen, die unter anderem die Verpflichtungen des Arbeitgebers, der Fachkraft und der evtl. zu beteiligenden Behörden, sowie eine Beschreibung der Abläufe und Fristen enthalten soll.
Diese Vereinbarung ist kostenpflichtig. Die Gebühr für den Abschluss der Vereinbarung beträgt 411,00 € je Fachkraft.
Nachfolgend eine kurze nichtabschließende Übersicht über je nach Fallkonstellation zu beachtende Fristen. Die genannten Fristen können nur geltend gemacht werden, wenn die notwendigern Unterlagen jeweils vollständig vorliegen.
Für ein durchzuführendes Anerkennungsverfahren zu einer berufliche Ausbildung, sofern von der Fachkraft bzw. seinem Bevollmächtigten (alle Unterlagen vollständig).
- 3 Monate im normalen Verfahren (§ 6 BQFG)
- 2 Monate im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 81 a AufenthG (§ 14a BQFG)
Für eine Prüfung einer akademischen Ausbildung im Rahmen einer Zeugnisbewertung bei der ZAB (alle Unterlagen vollständig).
- maximal 3 Monate (nach den praktischen Erfahrungen eher wesentlich weniger)
- maximal 2 Monate im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 81 a AufenthG
Für eine Prüfung einer akademischen Ausbildung im Rahmen einer Gleichwertigkeitsfeststellung bei der ZAB (alle Unterlagen vollständig).
- maximal 3 Monate (nach den praktischen Erfahrungen eher wesentlich weniger)
- maximal 2 Monate im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 81 a AufenthG; (Achtung: Die Zeugnisbewertung muss durch die Fachkraft selbst beantragt werden, bei Vorlage der Eingangsbestätigung im beschleunigten Verfahren, bestätigt die zuständige Ausländerbehörde auf gesondertem Vordruck, dass ein beschleunigtes Verfahren eingeleitet wurde.)
Für eine erforderliche Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit (EZB vollständig und richtig ausgefüllt).
- durch den Arbeitgeber selbst => keine Informationen bekannt
- maximal 10 Tage im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 81 a AufenthG wenn die EZB vom Arbeitgeber vollständig und richtig ausgefüllt ist.
Für die Terminvergabe im Rahmen des notwendigen Visumsverfahrens bei der jeweiligen Botschaft.
- im normalen Visaverfahren unterschiedlich von 4 Wochen bis zu einem Jahr und länger
- im beschleunigten Verfahren innerhalb 3 Wochen (§ 31 a Abs.1 AufenthV) .
Für die Entscheidung über das beantragte Visum bei der jeweiligen Botschaft (alle Unterlagen vollständig).
- im normalen Visaverfahren in der Regel bis zu 3 Monate ab dem Eingang (Erfassung der Biometriedaten) des Visaantrages,
- im beschleunigten Verfahren in der Regel innerhalb 3 Wochen bei Vollständigkeit der Visaunterlagen (§ 31 a Abs.2 AufenthV)
Anhand der oben aufgezeigten Fristen spricht aus unternehmerischer Sicht vieles für die Einleitung eines beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81 a AufenthG.
Für konkrete einzelen Sachverhalte empfehlen wir die Nutzung unseres ONLINE ASSISTENTEN.