Gemäß den aktuellen gesetzlichen Vorgaben soll das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81 a AufenthG schnellstmöglich durchgeführt werden. Eine konkrete zeitliche Vorgabe seitens des Gesetzgebers gibt es dafür jedoch nicht. Der Gesetzgeber hat lediglich für bestimmte Verfahrensabschnitte zeitliche Vorgaben gesetzlich normiert.
Dabei soll der potentielle Arbeitgeber mit einer Vollmacht der Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einleiten.
Durch eine möglichst schnelle Eingangs- bzw. Vorprüfung der vom Arbeitgeber am besten digital eingereichten Dokumente stellt die zuständige (zentrale) Ausländerbehörde fest, ob das Verfahren Aussicht auf Erfolg hat.
Bei einem positiven Votum, wird dann wird zwischen dem Unternehmen und der Ausländerbehörde eine Vereinbarung geschlossen, die unter anderem die Verpflichtungen des Arbeitgebers, der Fachkraft und der evtl. zu beteiligenden Behörden, sowie eine Beschreibung der Abläufe und Fristen enthalten soll.
Diese Vereinbarung ist kostenpflichtig. Die Gebühr für den Abschluss der Vereinbarung beträgt 411,00 € je Fachkraft.
Nachfolgend eine kurze nichtabschließende Übersicht über je nach Fallkonstellation zu beachtende Fristen. Die genannten Fristen können nur geltend gemacht werden, wenn die notwendigern Unterlagen jeweils vollständig vorliegen.
Für ein durchzuführendes Anerkennungsverfahren zu einer berufliche Ausbildung, sofern von der Fachkraft bzw. seinem Bevollmächtigten (alle Unterlagen vollständig).
- 3 Monate im normalen Verfahren (§ 6 BQFG)
- 2 Monate im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 81 a AufenthG (§ 14a BQFG)
Für eine Prüfung einer akademischen Ausbildung im Rahmen einer Zeugnisbewertung bei der ZAB (alle Unterlagen vollständig).
- maximal 3 Monate (nach den praktischen Erfahrungen eher wesentlich weniger)
- maximal 2 Monate im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 81 a AufenthG
Für eine Prüfung einer akademischen Ausbildung im Rahmen einer Gleichwertigkeitsfeststellung bei der ZAB (alle Unterlagen vollständig).
- maximal 3 Monate (nach den praktischen Erfahrungen eher wesentlich weniger)
- maximal 2 Monate im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 81 a AufenthG
Für eine erforderliche Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit (EZB vollständig und richtig ausgefüllt).
- durch den Arbeitgeber selbst => keine Informationen bekannt
- maximal 10 Tage im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 81 a AufenthG wenn die EZB vom Arbeitgeber vollständig und richtig ausgefüllt ist.
Für die Terminvergabe im Rahmen des notwendigen Visumsverfahrens bei der jeweiligen Botschaft.
- im normalen Visaverfahren unterschiedlich von 4 Wochen bis zu einem Jahr und länger
- im beschleunigten Verfahren innerhalb 3 Wochen (§ 31 a Abs.1 AufenthV) .
Für die Entscheidung über das beantragte Visum bei der jeweiligen Botschaft (alle Unterlagen vollständig).
- im normalen Visaverfahren in der Regel bis zu 3 Monate ab dem Eingang (Erfassung der Biometriedaten) des Visaantrages,
- im beschleunigten Verfahren in der Regel innerhalb 3 Wochen bei Vollständigkeit der Visaunterlagen (§ 31 a Abs.2 AufenthV)
Anhand der oben aufgezeigten Fristen spricht aus unternehmerischer Sicht vieles für die Einleitung eines beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81 a AufenthG.
Für konkrete einzelne Sachverhalte nutzen Sie am besten unsere Funktionsfelder Arbeitgeber oder Fachkraft in unserem ONLINE ASSISTENTEN.
Die Fachkräfteeinwanderung in Brandenburg in Zahlen
Die rechtliche Grundlage für die Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens in Brandenburg findet sich in
- § 81 a AufenthG (allgemeine Grundsätze der Fachkräfteeinwanderung im beschleunigten Verfahren) und
- § 71 Abs.1 AufenthG i.V.m. § 4 Ausländerrechtszuständigkeitsverordnung (AuslRZV Bbg) (besondere Zuständigkeit im Land Brandenburg)
Mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren sollen Unternehmen in die Lage versetzt werden, dass für potentielle Fachkräfte, die von den Unternehmen im Ausland direkt oder über Vertragspartner angeworben wurden bzw. deren Anwerbeprozess konkret bevorsteht, möglichst schnell und ohne Zeitverzug noch vor der Erteilung des erforderlichen Einreisevisums (D-Visum)
- alle notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für eine Arbeitsaufnahme noch vor der Erteilung des Einreisevisums
abschließend geprüft werden, damit die beabsichtigte Arbeitsaufnahme nach der Einreise unbürokratisch und ohne Zeitverzug erfolgen kann.
Um ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren erfolgreich durchführen zu können, bedarf es jedoch einer aktiven vorbereitenden Mitwirkung sowohl vom potentiellen Arbeitgeber als auch von der potentiellen Fachkraft, denn ohne die Vorlage aller notwendigen Unterlagen kann das beschleunigte Verfahren den vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschleunigungseffekt nicht weitergeben.
Um sich in der Vielfalt der vom Gesetzgeber geschaffenen rechtlichen Möglichkeiten zur Arbeitsaufnahme zurecht zu finden, nutzen Sie als interessierter Brandenburger Arbeitgeber oder als interessierte potentielle Fachkraft am besten unseren ONLINE ASSISTENTEN.
hier kommt in Kürze mehr

Fachkräfteeinwanderung in Brandenburg
Die Deckung des Bedarfes an Fachkräften in der Bundesrepublik und ganz im speziellen in Brandenburg ist eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe, die in viele Lebenswelten unserer Gesellschaft ausstrahlt und schon jetzt wirkt.
Dabei nehmen gerade auch ausländische Fachkräfte sukzessive eine immer gewichtigere Rolle ein.
Sie zu integrieren ist ein wichtiger gesellschaftlicher Auftrag an dem viele Bereiche der öffentlichen Verwaltungen bereits heute mitwirken. Aber auch unsere Gesellschaft insgesamt muss und stellt sich aktuell dieser Aufgabe.
So gibt es in vielen Landkreisen und Kommunen bereits heute von der öffentlichen Hand geförderte Einrichtungen, wie
- Welcome-Center
aber auch
- viele private Einzelinitiativen,
die gemeinsam versuchen, insbesondere auch ausländische Fachkräfte zu unterstützen und bei der Integration zu helfen.
Eine wichtigte Rolle spielt dabei die Integreat APP die in vielen Kommunen und Bundesländern bereits verfügbar ist. Nachfolgend einige bereits verfügbare Links in den einzelnen Regionen